Ausländische Steuerpflicht
Versteuern Sie Ihre niederländische Pension, Rente oder Sozialleistung in den Niederlanden? Sie gelten dann in den Niederlanden für die Einkommensteuer als ausländischer Steuerpflichtiger. Sie haben möglicherweise Anspruch auf Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und abgabenfreies Vermögen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer? Dann haben Sie Anspruch auf alle Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und auf abgabenfreies Vermögen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, können Sie die Abzugsposten und Abgabenermäßigungen nicht nutzen. Sie haben jedoch Anspruch auf abgabenfreies Vermögen.
Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer
Sie werden als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer eingestuft, wenn Sie:
- Ihr Welteinkommen zu mindestens 90 % in den Niederlanden versteuern und
- eine Einkommenserklärung Ihres Finanzamts vorlegen können
Bitte beachten Sie: Die Regelung für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer gilt ab 2015. Bis zu Ihrer Steuererklärung 2014, die Sie im Jahr 2015 abgeben, können Sie sich noch selbst für die unbeschränkte Steuerpflicht entscheiden. In diesem Fall erhalten Sie dieselben Abzugsposten und Abgabenermäßigungen wie ein Einwohner der Niederlande.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer erfüllen, haben Sie für die Einkommensteuer Anspruch auf alle Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und auf abgabenfreies Vermögen.
Abzugsposten
Sie haben Anspruch auf die gleichen Abzugsposten wie ein Einwohner der Niederlande, jedoch nur, wenn Sie oder Ihr (steuerlicher) Partner in Deutschland keinen Anspruch darauf haben. Die Abzugsposten, auf die Sie Anspruch haben, sind:
- die negativen Einkünfte aus Wohneigentum außerhalb der Niederlande
- Aufwendungen für Vorsorgerücklagen
- der personenbezogene Abzug
Abgabenermäßigungen
Für Sie gelten die gleichen Abgabenermäßigungen wie für einen Einwohner der Niederlande. Sie haben Anspruch auf die für Ihre Situation geltenden Abgabenermäßigungen.
Abgabenfreies Vermögen
Haben Sie auch Einkünfte aus Spar- und Anlageaktivitäten (Box 3), die Sie in den Niederlanden versteuern müssen? Dann haben Sie auch Anspruch auf abgabenfreies Vermögen.
Steuerlicher Partner
Ihr Partner wird nur als steuerlicher Partner betrachtet, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Voraussetzungen für eine steuerliche Partnerschaft werden erfüllt.
- Sie und Ihr Partner versteuern mindestens 90 % Ihres gemeinsamen Einkommens in den Niederlanden. Dies ist ausschließlich der Fall, wenn:
- Sie selbst das 90%-Kriterium erfüllen und Ihr Partner kein oder nur ein geringes Einkommen hat
- Sie und Ihr Partner beide das 90%-Kriterium erfüllen.
Haben Sie einen steuerlichen Partner? Dann können Sie bestimmte Abzugsposten untereinander aufteilen. Hat Ihr steuerlicher Partner außerdem kein oder nur ein geringes Einkommen? Dann können die Abgabenermäßigungen an Ihren Partner ausgezahlt werden.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer nicht erfüllen, können Sie je nach Ihrer persönlichen Situation die folgenden Abzugsposten und Abgabenermäßigungen für die Einkommensteuer nutzen:
Abzugsposten
- Absetzbetrag für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
- Verluste aus Arbeit und Wohnung aus den vorherigen Jahren
- Arbeitsermäßigung
- Bonus für längeres Arbeiten
- Einkommensabhängige Kombinationsermäßigung
Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, werden die Arbeitsermäßigung (arbeidskorting) und der Bonus für längeres Arbeiten (werkbonus) automatisch berücksichtigt. Diese Abgabenermäßigungen brauchen Sie in Ihrer Steuererklärung deshalb nicht auszufüllen.
Haben Sie Einkünfte aus Spar- und Anlageaktivitäten (Box 3), die Sie in den Niederlanden versteuern müssen? Dann haben Sie Anspruch auf abgabenfreies Vermögen.
Bitte beachten Sie: Für die Volksversicherungsbeiträge haben Sie wohl Anspruch auf Abzugsposten und auf den Betrag der Abgabenermäßigung für den Volksversicherungsbeitrag.
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