Kostenerstattung
Wenn mir krankheitsbedingte Kosten entstehen
Sie zahlen die Kosten zunächst selbst und schicken die Rechnung an Ihren Arbeitgeber (Dienstherrn). Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen zwischen 50 % und 80 % der Kosten aufgrund von Krankheit, Entbindung, Pflegebedarf oder Tod. Der genaue Erstattungsprozentsatz richtet sich nach der Beihilfeverordnung, die für Sie gilt, und nach Ihrer Familienzusammenstellung. Dabei wird geprüft, ob die medizinischen Kosten gedeckt sind und ob Sie eine Selbstbeteiligung zahlen müssen. Ihr Arbeitgeber kann Sie hierüber genauer informieren.
Bitte beachten Sie: Arbeiten Sie als Beamter in einer Strafvollzugsanstalt oder als Soldat? Dann werden Ihnen alle Kosten für die medizinische Versorgung von Ihrem Arbeitgeber (Dienstherrn) erstattet.
Sind Sie bei einer Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert? Dann werden Ihnen sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden die Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Medikamente erstattet. Wenn Ihnen Kosten für Ihre Gesundheitsversorgung in anderen EU-Ländern entstehen, werden Ihnen diese ebenfalls erstattet. Dies gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder.
Wenn mir krankheitsbedingte Kosten in Deutschland entstehen
Ihr Leistungserbringer deklariert die entstanden Kosten direkt bei Ihrer Krankenkasse. Bei einer Krankenhausaufnahme brauchen Sie nicht in Vorleistung zu treten. Das Krankenhaus schickt die Rechnung direkt an Ihre Krankenkasse.
Zusatzversicherung
Für Kosten, die von der deutschen Grundversicherung nicht gedeckt werden, können Sie sich zusätzlich versichern. Die Vergütungen sind bei jedem Versicherungsträger anders. Sie können sich zum Beispiel für zusätzliche zahnärztliche Leistungen, Brillengläser oder Physiotherapie versichern. Der Beitrag für die Zusatzversicherung richtet sich unter anderem nach dem Leistungskatalog, Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Möglichkeiten und Voraussetzungen.
Bitte beachten Sie: Die Zusatzversicherung gilt nur für Kosten, die in dem Land entstanden sind, in dem die Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Ihre Zusatzversicherung bei der Krankenkasse deckt nur die Kosten der medizinischen Versorgung in Deutschland.
Unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung in den Niederlanden kann erstattet werden
Müssen Sie während Ihres Aufenthalts in den Niederlanden unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung in Anspruch nehmen? Legen Sie dann dem Leistungserbringer in den Niederlanden Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vor.
- Der Leistungserbringer schickt die Rechnung zusammen mit einer Kopie Ihrer EKVK an den Krankenversicherungsträger Zilveren Kruis, der die Rechnung bezahlt und die Kosten mit Ihrer Krankenkasse verrechnet. Sie zahlen dann selbst nichts.
- Der Leistungserbringer kann Ihnen die Rechnung aushändigen. Sie bezahlen die Rechnung und reichen die Kosten bei Ihrer Krankenkasse ein.
Ich bin privat versichert
Welche medizinischen Leistungen Ihnen erstattet werden, richtet sich nach der von Ihnen gewählten Deckung.
Sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden werden Ihnen die Kosten für Hausarzt, Krankenhaus und Medikamente erstattet. Auch wenn Ihnen medizinische Kosten in anderen EU-, EWR-Ländern und in der Schweiz entstehen, werden Ihnen diese erstattet. Dies gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder.
Bitte beachten Sie: Es kann sein, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen (Selbstbeteiligung).
Wenn mir krankheitsbedingte Kosten in Deutschland entstehen
Ihr Leistungserbringer rechnet die entstandenen Kosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Bei einem Krankenhausaufenthalt schickt das Krankenhaus die Rechnung direkt an Ihre Krankenkasse. Sie brauchen dann nicht erst selbst zu bezahlen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie medizinische Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen haben und die Erstattung der Kosten in Deutschland beantragen, brauchen Sie die in den Niederlanden vorgeschriebene Selbstbeteiligung (eigen risico) nicht zu zahlen. Dies gilt auch für die freiwillige höhere Selbstbeteiligung, falls Sie sich für diese entschieden haben.
Sie nehmen medizinische Versorgung in Deutschland in Anspruch und beantragen die Erstattung der Kosten bei Ihrem niederländischen Krankenversicherungsträger
Ihre niederländische Krankenversicherung bietet Ihnen auch Versicherungsschutz außerhalb der Niederlande, solange Sie sich in einem EU-, EWR-Land oder in der Schweiz aufhalten. Sie können Rechnungen für medizinische Leistungen, die Sie in Deutschland in Anspruch nehmen, also auch bei Ihrer niederländischen Krankenversicherung einreichen. Besprechen Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Dieser kann Sie genauer über die Voraussetzungen für die Kostenerstattung informieren. Die ersten 385,00 €, die Ihnen pro Jahr an Krankheitskosten entstehen, müssen Sie selbst zahlen. Dies gilt nicht für Besuche beim Hausarzt oder bei der Hebamme sowie für die Betreuung nach einer Entbindung.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich mit dem Vordruck S1 angemeldet haben, haben Sie nur noch Anspruch auf „zorg in natura“ (Sachleistungen).
Rechnung bei Ihrem Krankenversicherer in den Niederlanden einreichen
Ihre niederländische Krankenversicherung bietet Ihnen auch Versicherungsschutz außerhalb der Niederlande. Sie können solche Rechnungen also auch bei Ihrer niederländischen Krankenversicherung einreichen. Besprechen Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Dieser kann Sie genauer über die Voraussetzungen für die Kostenerstattung informieren.
Die ersten 385,00 €, die Ihnen in einem Kalenderjahr an Krankheitskosten entstehen, müssen Sie selbst zahlen. Dies gilt nicht für Besuche beim Hausarzt oder bei einer Hebamme sowie für die Betreuung nach einer Entbindung.
Wenn mir krankheitsbedingte Kosten in den Niederlanden entstehen
Je nachdem, welche Krankenversicherung Sie abgeschlossen haben, reichen Sie Ihre Rechnungen auf die folgende Weise ein:
- Haben Sie eine Versicherungspolice nach dem Sachleistungsprinzip („naturapolis“)? Wenn Sie einen Leistungserbringer wählen, mit dem der Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, zahlt Ihr Krankenversicherungsträger die Kosten direkt. Entscheiden Sie sich für einen anderen Leistungserbringer, zahlen Sie die Rechnung zunächst selbst. In diesem Fall werden Ihnen die Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.
- Haben Sie eine Erstattungspolice („restitutiepolis“)? Dann können Sie den Leistungserbringer frei wählen. Sie zahlen die Rechnung eventuell erst selbst und reichen sie später bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein. Wenn der Krankenversicherungsträger einen Vertrag mit dem Leistungserbringer abgeschlossen hat, brauchen Sie nicht in Vorleistung zu gehen.
Die ersten 385,00 €, die Ihnen in einem Jahr an Krankheitskosten entstehen, müssen Sie selbst zahlen. Dies gilt nicht für Besuche beim Hausarzt oder bei der Hebamme sowie für die Betreuung nach einer Entbindung. Ihr Krankenversicherungsträger schickt Ihnen eine Rechnung über den Betrag, den Sie zahlen müssen.
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