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Scheinselbstständigkeit

Wann bin ich scheinselbstständig?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Sie zwar auf dem Papier eine selbstständige Tätigkeit ausüben, in der Praxis jedoch wie ein Arbeitnehmer arbeiten. Als Selbstständiger müssen Sie auf eigene Rechnung arbeiten. Das bedeutet, dass Ihr Auftraggeber Ihnen gegenüber keine Weisungsbefugnis haben darf. Sie müssen zum Beispiel mehrere Auftraggeber haben und Ihre Tätigkeiten (relativ) frei gestalten können. Ihr Auftraggeber darf Ihnen nicht vorschreiben, wann, wo und wie Sie Ihre Tätigkeiten ausüben. Ist dies bei Ihnen doch der Fall? Dann sind Sie de facto Arbeitnehmer, auch wenn Sie Rechnungen schreiben und eine Umsatzsteuernummer haben.

Bei einer Scheinselbstständigkeit gelten rückwirkend die Arbeitnehmervorschriften in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Auch können Bußgelder verhängt werden.

Regeln für die Beurteilung von Selbstständigkeit in Deutschland

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beurteilt Sie nicht als selbstständig, sondern als scheinselbstständig, wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten.
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten.
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen.
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten.
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Die oben genannten Verpflichtungen ermöglichen dem Auftraggeber eine Kontrolle, die bei einer echten Selbstständigkeit nicht gegeben ist. Tatsächlich selbstständig sind Sie, wenn Sie das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst tragen und Ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Der Erfolg Ihres finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.
Bei der Prüfung der Selbstständigkeit sind vor allem Form und Inhalt der Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner relevant. Nicht immer entspricht jedoch die Vereinbarung auch der Realität. Ausschlaggebend sind daher die tatsächlichen Umstände der täglichen Arbeit. 

Bitte beachten Sie: Für die Krankenversicherung stellt die Krankenkasse fest, ob möglicherweise Scheinselbstständigkeit vorliegt. Unter Umständen gelangt die Krankenkasse zu einer abweichenden Beurteilung.

Wenn Sie zweifeln, ob es sich bei Ihnen um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, können Sie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) um eine Prüfung bitten.