Antragstellung
Wenn Sie teilarbeitslos sind, können Sie in Deutschland eine Leistung bekommen.
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend
Um eine Arbeitslosenleistung zu erhalten, müssen Sie arbeitssuchend gemeldet sein. Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie arbeitslos werden, arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit in dem Ort, an dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sie können das online erledigen. Der Online-Anmeldung muss vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine persönliche Meldung folgen. Haben Sie kein Internet? Vereinbaren Sie dann telefonisch einen Termin.
Endet Ihr Arbeitsvertrag?
Melden Sie sich dann 3 Monate vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit
Wie beantrage ich Arbeitslosengeld?
Sie beantragen spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit in dem Ort, an dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sie können das nicht online erledigen. Im Antrag geben Sie an, ob Sie zuvor auch in anderen EU-Ländern gearbeitet haben. Wenn Sie während dieser Zeiträume versichert waren, werden diese Zeiten bei der Feststellung Ihrer Arbeitslosenleistung berücksichtigt. Um nachzuweisen, dass Sie in den Niederlanden gearbeitet haben und versichert waren, können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie den Vordruck U1 über die Website des UWV (Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen) an.
- Weitere Informationen zur deutschen Arbeitslosenleistung Sie wechseln zu einer externen Website. Die Website wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- U1-Bescheinigung beim UWV anfordern (nur in niederländischer Sprache) Sie wechseln zu einer externen Website. Die Website wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Wenn die Agentur für Arbeit Ihren Antrag ablehnt
Es kommt vor, dass die Agentur für Arbeit Ihren Antrag ablehnt, weil dieser Träger der Ansicht ist, Sie müssten die Leistung in den Niederlanden beantragen. Beantragen Sie in diesem Fall so schnell wie möglich eine Leistung beim UWV. Wenn das UWV Ihren Antrag ebenfalls ablehnt, weil das UWV der Meinung ist, Sie müssten Ihren Antrag in Deutschland stellen, erheben Sie beim UWV Widerspruch. Geben Sie in Ihrem Widerspruch an, dass das UWV und die Agentur für Arbeit sich nicht einigen können, wer für die Leistungszahlung zuständig ist. Das UWV ist verpflichtet, Ihnen in diesem Fall so lange eine Leistung bewilligen, bis die Meinungsverschiedenheit zwischen dem UWV und der Agentur für Arbeit geklärt ist.