Grenzinfopunkt. Wohnen, Arbeiten und Studieren in den Niederlanden oder Deutschland.

Antragstellung

Wie beantrage ich eine Leistung bei Vollarbeitslosigkeit?

Wo Sie als Vollarbeitsloser eine Arbeitslosenleistung beantragen, hängt davon ab, ob Sie Grenzgänger sind oder nicht.

Wann bin ich Grenzgänger?

Sie gelten als Grenzgänger, wenn Sie mindestens ein Mal pro Woche zwischen Ihrem Wohnland und dem Land, in dem Sie arbeiten, pendeln.

Beantragen Sie die Arbeitslosenleistung beim niederländischen Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV).

Melden Sie sich arbeitssuchend

Sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, melden Sie sich über werk.nl arbeitssuchend. Hierzu benötigen Sie einen DigiD. Haben Sie noch keinen DigiD? Beantragen Sie diesen über digid.nl. Sie erhalten den DigiD innerhalb von fünf Tagen. Beantragen Sie den DigiD rechtzeitig! Nach Ihrem letzten Arbeitstag haben Sie noch:

  • zwei Tage Zeit, sich arbeitssuchend zu melden 
  • eine Woche Zeit, eine Arbeitslosenleistung zu beantragen.

Wie stelle ich den Antrag auf Arbeitslosenleistung? 

Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, beantragen Sie über werk.nl eine Arbeitslosenleistung beim UWV. Hierzu benutzen Sie Ihren DigiD. Bei der Beantragung der Leistung geben Sie auch an, ob Sie zuvor in anderen EU-Ländern gearbeitet haben. Wenn Sie während dieser Zeiträume versichert waren, werden diese Zeiten werden bei der Feststellung Ihrer Arbeitslosenleistung mitgezählt. Um nachzuweisen, dass Sie in dem betreffenden Land gearbeitet haben und versichert waren, können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie bei dem Träger, der in dem betreffenden Land für die Arbeitslosenleistung zuständig ist, einen Vordruck U1 an.

Beantragen Sie die Arbeitslosenleistung beim niederländischen UWV (Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen).

Melden Sie sich arbeitssuchend

Sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, melden Sie sich über werk.nl arbeitssuchend. Hierzu benötigen Sie einen DigiD. Haben Sie noch keinen DigiD? Beantragen Sie diesen über digid.nl. Sie erhalten den DigiD innerhalb von 5 Tagen. Beantragen Sie den DigiD rechtzeitig! Nach Ihrem letzten Arbeitstag haben Sie noch:

  • zwei Tage Zeit, sich arbeitssuchend zu melden und 
  • eine Woche Zeit, eine Arbeitslosenleistung zu beantragen.

Wie beantrage ich eine Arbeitslosenleistung?

Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, beantragen Sie über werk.nl eine Arbeitslosenleistung beim UWV. Hierzu benutzen Sie Ihren DigiD. Als Nachweis über Ihre Arbeit in Deutschland können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie einen Vordruck U1 bei der Agentur für Arbeit an. Haben Sie auch in einem anderen EU-Land gearbeitet? Fordern Sie dann auch beim Arbeitslosenversicherungsträger im entsprechenden Land einen Vordruck U1 an.

Wenn das UWV Ihren Antrag ablehnt

Wurde Ihr Antrag abgelehnt, weil das UWV der Ansicht ist, Sie müssten die Leistung in Deutschland beantragen? Beantragen Sie dann so schnell wie möglich eine Leistung bei der Agentur für Arbeit. Wenn die Agentur für Arbeit Sie wiederum an die Niederlande verweist, beantragen Sie Ihre Leistung erneut in den Niederlanden. Geben Sie dann im Antrag an, dass das UWV und die Agentur für Arbeit sich nicht einigen können, wer für die Leistungszahlung zuständig ist. Das UWV muss Ihnen in diesem Fall so lange eine Leistung bewilligen, bis die Meinungsverschiedenheit zwischen dem UWV und der Agentur für Arbeit geklärt ist.
Wenn die Agentur für Arbeit Ihren Antrag nicht ablehnt, erhalten Sie erst eine Leistung ab dem Datum, an dem Sie sich in Deutschland arbeitssuchend gemeldet haben und dort eine Leistung beantragt haben. Melden Sie sich daher als Grenzgänger nicht nur in den Niederlanden arbeitssuchend und beantragen Sie nicht nur dort eine Leistung, sondern melden Sie sich ebenfalls in Deutschland arbeitssuchend und beantragen Sie auch in Deutschland eine Leistung. Geben Sie dabei an, dass Sie auch in den Niederlanden eine Leistung beantragt haben.

Sie beantragen Ihre Leistung in Deutschland.

Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend.

Um eine Arbeitslosenleistung zu erhalten, müssen Sie arbeitssuchend gemeldet sein. Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie arbeitslos werden, bei der Agentur für Arbeit in Ihrem Wohnort arbeitssuchend. Sie können das online erledigen. Der Online-Anmeldung muss vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine persönliche Meldung folgen. Haben Sie kein Internet? Vereinbaren Sie dann telefonisch einen Termin.

Endet Ihr Arbeitsvertrag?

Melden Sie sich dann 3 Monate vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit.

Wie beantrage ich eine Arbeitslosenleistung?

Sie beantragen spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit in dem Ort, an dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag kann nicht online gestellt werden. Im Antrag geben Sie an, ob Sie zuvor auch in anderen EU-Ländern gearbeitet haben. Wenn Sie während dieser Zeiträume versichert waren, werden diese Zeiten bei der Feststellung Ihrer Arbeitslosenleistung berücksichtigt. Um nachzuweisen, dass Sie in den Niederlanden gearbeitet haben und versichert waren, können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie den Vordruck U1 über die Website des UWV (Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen) an.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld aus Deutschland und kehren Sie zurück in die Niederlande? Dann können Sie in den Niederlanden eine Arbeitslosenleistung erhalten. Der Zeitraum, in dem Sie in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten haben, wird dann von dem Zeitraum abgezogen, in dem Sie in den Niederlanden eine Arbeitslosenleistung bekommen können.

Haben Sie auch in einem anderen EU-Land gearbeitet? Fordern Sie ebenfalls einen Vordruck U1 bei dem Arbeitslosenversicherungsträger in diesem Land an.

Sie beantragen Ihre Leistung in Deutschland.

Wenn Sie als Beamter entlassen werden, beantragen Sie Ihre Leistung in Deutschland. Sie erhalten keine Arbeitslosenleistung, wenn Sie entlassen werden. Meistens können Sie Übergangsgeld bekommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Dienstherrn nach Ihrem eventuellen Anspruch und dem Antragsverfahren.

Beantragen Sie die Arbeitslosenleistung beim niederländischen Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV).

Melden Sie sich arbeitssuchend

Sobald Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, melden Sie sich über werk.nl arbeitssuchend. Hierzu benötigen Sie einen DigiD. Haben Sie noch keinen DigiD? Beantragen Sie diesen über digid.nl. Sie erhalten den DigiD innerhalb von fünf Tagen. Beantragen Sie den DigiD rechtzeitig! Nach Ihrem letzten Arbeitstag haben Sie noch:

  • zwei Tage Zeit, sich arbeitssuchend zu melden. 
  • eine Woche Zeit, eine Arbeitslosenleistung zu beantragen.

Wie stelle ich den Antrag auf meine Arbeitslosenleistung?

Sobald Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, beantragen Sie über www.werk.nl eine Arbeitslosenleistung. Hierzu benutzen Sie Ihren DigiD. Als Nachweis über Ihre Arbeit in Deutschland können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie einen Vordruck U1 an bei der Agentur für Arbeit. Haben Sie auch in einem anderen EU-Land gearbeitet? Fordern Sie ebenfalls einen Vordruck U1 bei dem Träger an, der in diesem Land für die Arbeitslosenleistung zuständig ist.

Wenn das UWV Ihren Antrag ablehnt

Wurde Ihr Antrag abgelehnt, weil das UWV der Ansicht ist, Sie müssten die Leistung in Deutschland beantragen? Beantragen Sie dann so schnell wie möglich eine Leistung bei der Agentur für Arbeit. Wenn die Agentur für Arbeit Sie wiederum an die Niederlande verweist, beantragen Sie Ihre Leistung erneut in den Niederlanden und geben im Antrag an, dass das UWV und die Agentur für Arbeit sich nicht einigen können, wer für die Leistungszahlung zuständig ist. Das UWV muss Ihnen in diesem Fall so lange eine Leistung bewilligen, bis die Meinungsverschiedenheit zwischen dem UWV und der Agentur für Arbeit geklärt ist.

Wenn die Agentur für Arbeit Ihren Antrag nicht ablehnt, erhalten Sie die Leistung erst ab dem Datum, an dem Sie sich in Deutschland arbeitssuchend gemeldet haben und eine Leistung beantragt haben. Melden Sie sich daher als Grenzgänger nicht nur in den Niederlanden arbeitssuchend und beantragen Sie nicht nur dort eine Leistung, sondern melden Sie sich ebenfalls in Deutschland arbeitssuchend und beantragen Sie auch in Deutschland eine Leistung. Geben Sie dabei an, dass Sie auch in den Niederlanden eine Leistung beantragt haben.

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