Antragstellung
Wenn Sie krank werden, brauchen Sie kein Krankengeld zu beantragen. Ihre Krankmeldung wird als Antrag betrachtet.
Ihre Krankmeldung bei Aufenthalt in den Niederlanden
Melden Sie sich zunächst bei Ihrem Arbeitgeber krank. Anschließend melden Sie sich innerhalb von 2 Tagen telefonisch beim UWV krank (088 8982001). Bitte halten Sie die folgenden Angaben parat:
- Name Ihrer Krankenkasse und Ihre Versichertennummer
- Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers
Ärztliche Untersuchung
Nach Ihrer Krankmeldung beim Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) fordert ein Sozialmediziner des UWV Sie zu einer ärztlichen Untersuchung auf. Sie brauchen hierfür also nicht nach Deutschland zu fahren. Sie sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Versäumen Sie den Termin oder melden Sie sich zu spät krank, informiert das UWV Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse. Das UWV informiert die Krankenkasse auch über das Ergebnis der Untersuchung.
Haben Sie sich zu spät krank gemeldet? Und wird die ärztliche Bescheinigung dadurch zu spät ausgestellt? Dann zahlt die Krankenkasse erst ab dem Datum, an dem die ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde. Wenn die Bescheinigung nicht innerhalb von einem Monat nach dem ersten Krankheitstag oder der letzten Krankmeldebescheinigung ausgestellt wurde, erhalten Sie kein Krankengeld mehr.
Ärztliches Attest für Ihren Arbeitgeber
Nach den deutschen Bestimmungen sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihrem deutschen Arbeitgeber ein Attest Ihres Hausarztes vorzulegen. Dies ist in der Praxis nicht möglich, da niederländische Ärzte eine solche Bescheinigung nicht ausstellen. Schicken Sie Ihrem Arbeitgeber daher das Benachrichtigungsschreiben des UWV über Ihre ärztliche Untersuchung. Ihr Arbeitgeber weiß dann, dass er das ärztliche Attest vom UWV erhalten wird.
Ihre Krankmeldung bei Aufenthalt in Deutschland
Sie melden sich direkt bei Ihrem Arbeitgeber krank und geben die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit an. Sind Sie länger als drei Kalendertage krank, legen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag ein ärztliches Attest vor. Sie können zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert werden. Erscheinen Sie ohne gültigen Grund nicht, kann sich dies auf die Fortzahlung Ihres Arbeitsentgelts durch Ihren Arbeitgeber auswirken oder kann Ihr Krankengeld entzogen werden.